Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Nachstehend finden Sie unsere AGB’s. Alternativ steht Ihnen auch der Download weiter unten zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
gültig ab 28.01.2019


1. Allgemeines
Der HPS GmbH & Co. KG, ist durch Bescheid der zuständigen Regionaldirektion der BA die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern und zur Arbeitsvermittlung erteilt worden.
HPS unterstützt den Auftraggeber bei der Personalsuche. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Auftrag benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere Unterlagen, die zur Suche von geeignetem Personal erforderlich sind.

2. Geltungsbereich, Angebote, Schriftform
Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden (Entleiher) und der HPS (Verleiher) über die Überlassung von Leihpersonal (Zeitarbeitnehmer) und für den Abschluss eines solchen Vertragsverhältnisses gerichteten Angebote der HPS, gelten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die nachstehenden Bedingungen (AGB) der HPS sowie die jeweiligen Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Der Einbeziehung der AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Alle Angebote von HPS sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Arbeitnehmer-überlassungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 126 Abs. Abs. 2 BGB der Schriftform, insbesondere der schriftlichen Unterzeichnung durch HPS und den Kunden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Werden solche mit dem Zeitarbeitnehmer getroffen, sind diese ohne eine schriftliche Zustimmung durch HPS nicht wirksam.

 3. Vertragsbeginn, Dauer, Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Soweit in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sobald ein Zeitarbeitnehmer über den im Arbeitnehmer- überlassungsvertrag genannten Beendigungszeitpunkt hinaus für den Kunden tätig wird, gilt der Einsatz als einverständlich verlängert. Der zu Beginn des Einsatzes geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die AGB behalten ihre Rechtsgültigkeit.
Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Nichtwahrung der Frist berechtigt HPS, dem Kunden den Betrag in Rechnung zu setzen, welcher sich bei ordnungsgemäßer Kündigung ergeben hätte. Sind keine festen Arbeitsstunden vereinbart, so gilt die Anzahl an Arbeitsstunden/ Tag während der Kündigungsfrist als erbracht, die während des Entleihungszeitraums durchschnittlich pro Tag angefallenen sind. Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber HPS ausgesprochen wird. Eine Kündigung, die gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochen wurde, ist unwirksam.
Das Recht beider Parteien, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus einem wichtigen Grund jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen bleibt unberührt. Ein solcher, wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch HPS liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:
a) seine Zahlungen einstellt oder für den Kunden die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt wird,
b) mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der HPS gegenüber in Verzug geraten ist und trotz angemessener Fristsetzung von zwei Wochen nicht leistet,
c) seine Pflichten zur Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitssicherheit des Zeitarbeitnehmers nicht erfüllt.

 4. Rechtstellung der Arbeitnehmer, Arbeitssicherheit, Fürsorgepflicht
Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden.
Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig ist, hat der Entleiher diese zu erwirken.
Während seines Einsatzes für den Kundenbetrieb gelten für den Zeitarbeitnehmer die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen während des Einsatzes gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Kunden.
Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers. Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn seiner Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Gesundheit und Sicherheit, denen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.
Benötigte, allgemeine Schutzkleidung die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe hinausgeht, wird vom Kunden unentgeltlich gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie eine etwaige Gesundheitsuntersuchung werden ausschließlich vom Kunden sichergestellt. Unentgeltlich stellt weiterhin ausschließlich der Kunde die für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers benötigte Arbeitsmittel und Werkzeuge. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Kunde für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände durch den Zeitarbeitnehmer zu sorgen.
Der Entleiher ist verpflichtet, HPS einen Arbeits- und/oder Wegeunfall des Zeitarbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu melden und innerhalb von drei Werkstagen nach erstmaliger Kenntnis von dem Unfall einen ausführlichen Unfallbericht zu übersenden. Dieser muss den Anforderungen des §193 SGB VII entsprechen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, den Arbeits- und/oder Wegeunfall gemäß § 193SGB VII unverzüglich seiner Berufsgenossenschaft zu melden. Eine Kopie des Unfallberichts sowie sämtliche zur Aufklärung benötigten Auskünfte sind ebenfalls an die für die HPS zuständige Berufsgenossenschaft unaufgefordert zu übersenden.
Der Entleiher ist verpflichtet HPS vor Beginn der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers über alle wesentlichen Merkmale dieser Tätigkeit, die für deren Ausübung erforderliche Qualifikation, über eine erforderliche Schutzausrüstung sowie eine erforderliche Gesundheitsuntersuchung zu informieren. Der Kunde räumt HPS zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten das Recht ein, während der Arbeitszeiten des Zeitarbeitnehmers und in Absprache mit dem Kunden den Arbeitsplatz des Zeitarbeitnehmers aufzusuchen.

 5. Datenschutz, Geheimhaltung, Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Alle Zeitarbeitnehmer von HPS haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäfts-angelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Alle zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages weitergegeben. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, etwaige ihm bekanntwerdende Daten des Zeitarbeitnehmers datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde versichert, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nach § 7 AGG benachteiligt werden. Bei Benachteiligung wird HPS von der Überlassungspflicht befreit.

 6. Haftung, Gewährleistung, Beanstandung
Die Haftung von HPS für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Zeitarbeit-nehmer übt während des Einsatzes seine Tätigkeit ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des Kunden aus.
Ein mögliches Auswahlverschulden ist für HPS auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. HPS ist nicht verpflichtet, Zeugnisse, oder sonstige vorgelegte Papiere von Bewerbern und Mitarbeitern zu überprüfen. Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob dieser für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Kunde die fachliche Qualifikation des überlassenen Zeitarbeitnehmers für die von diesem auszuübende Tätigkeit nicht für genügend, ist dies HPS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, mitzuteilen.
Der Kunde kann gegenüber HPS keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. HPS hält es sich frei, während der Laufzeit des Vertrages Mitarbeiter zu tauschen. Bei Unmöglichkeit der Auftragserfüllung und auch in sonstigen Haftungsfällen ist die Haftung von HPS auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen HPS und deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist der Kunde verpflichtet, HPS und deren Zeitarbeitnehmer davon freizustellen.
Der Kunde darf den Zeitarbeitnehmern nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist HPS bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird HPS von der Überlassungspflicht befreit. Wenn dem Kunden die Leistungen eines Zeitarbeitnehmers nicht genügen und der HPS während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Zeitarbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm HPS im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 3 mit sofortiger Wirkung kündigen.
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von HPS auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.

 7. Vergütung, Rechnungstellung, Zurückbehaltungsrecht
Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen HPS und dem Leiharbeitnehmer. Grundlage für die etwaige Berechnung von Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von HPS und dem vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers.
Zuschläge für Mehrarbeit werden für Stunden fällig, die die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Unabhängig von der in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit werden Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet, die über eine werktägliche Arbeitszeit im Umfang von acht Arbeitsstunden hinausgehen. Für solche Mehrarbeitsstunden werden folgende Zuschläge berechnet:
·  25 %  ab der 40. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag
·  50 %  ab der 46. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag
Folgende sonstige Zuschläge werden von HPS berechnet:
·   25 %  Samstagszuschlag ab der 1. bis 4. Stunde
·   50 %  Samstagszuschlag ab der 4. Stunde
· 100 %  Sonntagszuschlag
· 150 %  Feiertagszuschlag

·   15 %  Spätarbeitszuschlag
·   25 %  Nachtarbeitszuschlag


Am 24.12. sowie 31.12. in der Zeit ab 14.00 Uhr erbrachte Arbeitsstunden gelten als Feiertagsarbeit und sind entsprechend der obigen Tabelle zuschlagspflichtig.
Bei Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/ oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17:00 Uhr endet. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.
Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
Der Zeitarbeitnehmer von HPS legt dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen ggf. zu berichtigen und abzuzeichnen. Mit Unterschrift gilt der der Zeitnachweis als genehmigt.
Rechnungen von HPS sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, da es sich um Lohnforderungen handelt. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich übersandt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HPS über den Betrag verfügen kann. Im Verzugsfalle berechnet HPS auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 10 %. Die Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle einer unmittelbaren Zahlung an den Zeitarbeitnehmer wird der Kunde hierdurch nicht von seiner HPS gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreit.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber einer Forderung der HPS ist nur mit umseitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig.

 8. Vermittlungsprovision
Sofern der Kunde oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem von HPS zuvor an den Kunden überlassenen Zeitarbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Zeitarbeitnehmer als von HPS vermittelt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen den Zeitarbeitnehmer vor einer erstmaligen Überlassung einstellt und HPS zuvor ein Angebot zur Überlassung dieses Zeitarbeitnehmers abgegeben hat.
Soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass HPS für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist, wird ein Vermittlungshonorar fällig. Für eine Vermittlung erhält HPS von dem Kunden ein Vermittlungshonorar zuzüglich Umsatzsteuer. Erfolgt die Übernahme vor der erstmaligen Überlassung, erfolgt die Berechnung des Vermittlungshonorars aufgrund des angebotenen Stundenverrechnungssatzes und beträgt das 200-fache hiervon. Vermittlungshonorare setzen sich wie folgt zusammen:
·  300 fache vor Vollendung 3. Monat        
·  250 fache vor Vollendung 6. Monat        
·  200 fache vor Vollendung 12. Monat     
·  100 fache vor Vollendung 15. Monat     
·    50 fache vor Vollendung 18. Monat       
· kostenfrei nach Vollendung 18. Monat  
Dies gilt unabhängig davon, ob auf Initiative des Kunden oder des Mitarbeiters der Abschluss eines Arbeitsvertrages beruht.

 9. Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass
(a) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und
(b) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeit-nehmern gewahrt werden.
Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

 10.  Gerichtsstand, Recht
Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses bei dem für Schloß Holte-Stukenbrock zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen.

AGB
AGB.pdf (72.08KB)